Was das neue Pflegestärkungsgesetz bringt

Alle Pflegebedürftigen sollen vom Pflegestärkungsgesetz besser unterstützt werden.

Es wird mehr Geld zur Verfügung gestellt, um in der eigenen Wohnung bleiben zu können.

Zum Beispiel:

  • Es gibt mehr Zuschüsse für Umbaumaßnahmen.
  • Es gibt einen erweiterten Anspruch auf Betreuungsleistung
  • Es gibt neue zusätzliche Entlastungsleistungen.
  • Es gibt verbesserte Leistungen bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Auch die Pflegenden Angehörigen erhalten bessere Unterstützung.

Zum Beispiel:

  • Sie können bis zu 6 Wochen lang eine Vertretung für Urlaub in Anspruch nehmen.
  • Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren wollen, können eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf nehmen.

Es gibt viele gute Veränderungen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass Sie sich beraten lassen. Sie haben Anspruch auf eine unabhängige Beratung. Diese kann auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause stattfinden.

 

Was heißt Pflegebedürftigkeit?

Vor dem Pflegestärkungsgesetz wurden vor allem Menschen, die körperliche Beeinträchtigungen hatten, von der Pflegeversicherung unterstützt. Menschen, die an Demenz erkrankt waren, sind gerade zu Beginn der Krankheit körperlich kaum eingeschränkt. Trotzdem brauchen sie Unterstützung im Alltag.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde erweitert. Nun werden alle Menschen, die ihren Alltag nicht selbständig bewältigen können, berücksichtigt. Deshalb wurden die drei Pflegestufen in 5 Pflegegrade verändert.

 

Die Pflegeeinstufung verändert sich

Wer schon eine Pflegestufe hat, wird in einen Pflegegrad übergeleitet. Bei der Einschätzung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen beurteilt.

Zum Beispiel:

  • Die körperliche Beweglichkeit
  • Wie jemand verstehen und reden kann.
  • Wie sich ein Mensch verhält, ob es z.B. seelische Probleme gibt.
  • Wie gut sich ein Mensch noch selbst versorgen kann.
  • Wie gut der Mensch mit seiner Krankheit umgehen kann, z.B. wie gut er die Medikamente selbst einnehmen kann.
  • Wie gut er seinen Alltag noch selbst gestalten kann, ob er noch am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann.

Erst aufgrund einer Gesamtbewertung erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

 

Die Leistungen der Pflegegrade

 

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Geldleistung ambulant

125*

316

545

728

901

Sachleistung ambulant

 

689

1.298

1.612

1.995

Leistungsbetrag stationär

125

770

1.262

1.775

2.005

* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht. 

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in den neuen Pflegerad übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen.

Alle Menschen, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, bekommen diese weiterhin mindestens im gleichen Umfang, die allermeisten sogar deutlich mehr.

 

Ausführliche Informationen finden Sie unter

http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/info-angebote/fragen-und-antworten-zu-den-psg/